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BESTENS IM BILDE

Grundsätzlich ist jedes Bild urheberrechtlich geschützt. Aus Unwissen hierüber oder schlichter Missachtung dieses Grundsatzes werden dennoch häufig Bilder, die man im Internet gefunden hat, verwendet, ohne den Urheber um Erlaubnis zu bitten. Bei einer Urheberrechtsverletzung droht dem Verwender der Fotos jedoch eine kostspielige Abmahnung, verbunden mit erheblichen Schadenersatzansprüchen. Entgegen der weit verbreiteten Annahme gilt das nicht nur für die gewerbliche, sondern auch für die private Nutzung fremder Fotos. Auch entsteht das Urheberecht am Bild automatisch mit Vollendung des Werkes (= Betätigung des Auslösers), ohne dass es einer Kenntlichmachung des Urheberrechts – also wer es angefertigt hat bzw. wem die Rechte daran gehören – bedarf. Das Urheberrecht besteht des Weiteren 50 Jahre lang an Lichtbildern (= Fotos) und erlischt sogar erst nach 70 Jahren, wenn es sich um sogenannte Lichtbildwerke handelt, also etwa besonders kreative Fotos.

Weil dem Urheber die Verwertungsrechte, welche unveräußerlich sind, zustehen, können allenfalls Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt werden. Die Verletzungshandlung besteht zumeist darin, dass die Fotos durchs Einstellen ins Netz öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn zuvor keine Übertragung der Nutzungsrechte an den Bildern erfolgt ist. Problemtisch ist auch der Fall, dass einem Anbieter von Bildern bestimmte Nutzungsrechte zustehen – nämlich die Nutzung nur durch diesen selbst, dieser aber nicht berechtigt ist, Dritten die Verwertung der Bilder zu gestatten oder das Recht an der öffentlichen Wiedergabe zu verleihen. Folglich begeht man auch dann eine Urheberrechtsverletzung, wenn man die Nutzungsrechte von einem solchen Anbieter erwirbt, da dieser keine weitergehenden Rechte als die eigene Verwendung vom Urheber übertragen bekommen hat.

Auch entgeht man nicht dadurch einer Abmahnung bzw. Verurteilung zum Schadensersatz, dass man vorträgt, man habe nicht gewusst, dass ein Urheberrecht an den Bildern besteht bzw. wer der Urheber ist. Denn schuldhaft handelt man schon dann, wenn man fahrlässig ist, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Wer von einem fremden Urheberrecht Gebrauch macht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht. Dass man nicht einfach fremde Bilder im eigenen Internetauftritt veröffentlichen darf, muss man wissen, sodass ein diesbezüglicher Rechtsirrtum unerheblich ist.

Die infolge einer Verurteilung zum Schadensersatz zu zahlende Summe variiert in der Höhe je nach Art der Schadensberechnung und Form der Verwendung des Fotos. Der Gesetzgeber stellt drei Arten der Schadensberechnung zur Verfügung: zum einen die Herausgabe des konkret entstandenen Schadens und des entgangenen Gewinns des Urhebers, zum anderen die Herausgabe des durch die Verwendung erzielten Gewinns – oder aber die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie. Fein heraus ist man, wenn die Schadensberechnung nach der ersten oder zweiten Methode geschieht und man keinen Gewinn erzielt hat. Hat man nämlich durch die Verwendung keinen Gewinn erzielt, kann man einen solchen auch nicht herausgeben. Anders liegt die Sache bei Berechnung nach der Lizenzanalogie. Diese beruht darauf, dass derjenige, der die Urheberrechte Anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er gestanden hätte, wenn der Rechtsinhaber ihm eine Erlaubnis erteilt hätte. Daher ist bei dieser Berechnungsart zu fragen, was vernünftige Vertragspartner für die Benutzung der Fotos als Vergütung vereinbart hätten. Dabei hat es gerade keine Bedeutung, ob durch die Verwendung ein Gewinn erzielt worden ist oder nicht. Hier werden zumeist die MFM-Empfehlungen (= Honorartabelle der Mittelstandsgesellschaft Fotomarketing) als Maßstab herangezogen, die für verschiedene Verwendungszeiträume und -formen bestimmte Beträge als marktüblich ansieht.

Allerdings kann auch wirklich nur das verlangt werden, was vernünftige Vertragsparteien als angemessene Lizenz vereinbart hätten und keine astronomischen Summen bei bloßen Durchschnittsbildern, sodass der fahrlässige Verwender wenigstens insoweit geschützt ist. Von der willkürlichen Nutzung von fremden Bildern ist also dringend abzuraten. Dies könnte unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Peter Möckesch ist Rechtsanwalt. Zusammen mit weiteren Kollegen betreibt er die Kanzlei REITMAIER Rechtsanwälte am Oberen Markt im ZARA-Haus.

Text: Peter Mökesch; Foto: Pascal Höfig