GESELLSCHAFT

Defense!

Wann und wie darf ich mich verteidigen? Die me isten dürften entweder bereits selbst in dieser Situation gewesen sein oder diese aus einigem Abstand beobachtet haben:

Es ist Samstagnacht, 01:30 Uhr, man steht für eine Zigarettenlänge vor einem Würzburger Club, die Stimmung ist infolge der Feierei und des Alkoholkonsums aufgeheizt – und plötzlich entwickelt sich wie aus dem Nichts eine Schlägerei, in die man im schlimmsten Fall sogar selbst verwickelt wird. Und nun? Darf ich mich gegenüber dem Angreifer, der behauptet, ich hätte ihn absichtlich angerempelt, verteidigen? Darf ich sofort zuschlagen, um ihm zuvorzukommen? Wie kann ich als Unbeteiligter eingreifen, ohne mich selbst strafbar zu machen? Handle ich nicht grundsätzlich sowieso nach dem Gesetz gerechtfertigt, wenn ich mich – egal wie – gegen den Angreifer zur Wehr setze?

Wann kann ich mich grundsätzlich auf Notwehr berufen?
Allgemein ist Notwehr ein Rechtfertigungsgrund, der sich auf den Grundsatz stützt, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. Wenn ein Mensch fürchtet, dass seine „rechtlich geschützten Interessen“ oder die eines anderen verletzt werden, darf er sich wehren. Hierzu gehören unter anderem das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum und die Ehre. Entscheidend ist, dass man sich nur dann verteidigt, wenn man gerade angegriffen wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn das Verhalten des Angreifers, der offensichtlich mit Verletzungswillen handelt, jederzeit in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann. Kein Recht auf Notwehr hat hingegen, wer bei der Verteidigung, gemessen an dem zu verteidigenden Recht, überreagiert – also bei zutreffend erkannter Notwehrlage das Maß der erforderlichen und gebotenen Notwehr überschreitet. Ebenfalls kein Recht auf Notwehr steht dem zu, der seinen Angreifer zuvor absichtlich provoziert hat.
In welchem Ausmaß darf ich mich verteidigen?
Die Verteidigungshandlung muss erforderlich sein, um den Angriff sofort abzuwehren und die Gefahr endgültig abzuwenden. Hierfür hat man die mildeste Abwehralternative zu wählen und darf niemanden stärker verletzten als notwendig. Die Eignung der Verteidigung bestimmt sich aus der eigenen Sicht als Angegriffener. Eine Frau, die sich beispielsweise in öffentlicher Umgebung einem ihr körperlich überlegenen Mann gegenübersieht, der sie womöglich sexuell bedrängt, darf diesen auch mit einem Messer abwehren. Notfalls bis zum Äußersten, also dem Tod des Angreifers. Gilt Notwehr auch, wenn jemand anderes angegriffen wird? Wird man nicht selbst angegriffen, sondern möchte einem anderen zu Hilfe eilen, gilt dies als Nothilfe und ist ähnlich geschützt wie die Notwehr. Die klassische Nothilfehandlung ist die, dass ein Dritter bei einem Angriff einschreitet und dadurch Hilfe leistet, dass er versucht, den Angreifer in die Flucht zu schlagen.

Darf ich mich mit einer Waffe verteidigen?
Angriffe finden häufig mittels Waffen statt. Die Verteidigung muss auch hier dem Angriff angemessen sein: Sollte der Angreifer selbst bewaffnet oder körperlich überlegen sein, darf man auch ein „Werkzeug“ zur Verteidigung zu Hilfe nehmen. Dazu gehören beispielsweise Schlüssel, ein Ast, die Handtasche oder der Regenschirm. Illegale Waffen sind auch in einer Notwehr- Situation verboten. Der Einsatz von (lebens-)gefährlichen Waffen wie Pistolen oder Messern ist jedenfalls gegenüber einem unbewaffneten Angreifer zunächst anzudrohen. Dies genügt oft auch schon zur Abschreckung. Das allerletzte Mittel ist der tödliche Einsatz, beispielsweise einer Schusswaffe, wenn ein weniger gefährlicher Einsatz wie das Vorzeigen der Waffe, ein Warnschuss oder ein Schuss in die Beine nicht ausreicht, um sich vor dem Angriff zu schützen.

Wie beweise ich, dass ich aus Notwehr gehandelt habe?
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft jemanden beispielsweise wegen Körperverletzung anklagt, der eine Notwehrsituation für sich reklamiert. Häufig behauptet dies ja auch der vermeintliche Angreifer. Die Gerichte haben dann die Aufgabe aufzuklären, wer Täter und wer Opfer war und ob tatsächlich eine Notwehrsituation vorlag.

Was ist, wenn man vorher gepöbelt hat?
Derjenige, der einen anderen Menschen absichtlich provoziert – hierfür kann schon ein „Was guckst Du?“ genügen –, nur um den Angreifer anschließend unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können, verwirkt sein Recht auf die straffreie Verteidigung. Dies führt dazu, dass man dem darauf folgenden Angriff ausweichen muss und gerade nicht zurückschlagen darf. Notwehr gegen Notwehr gibt es nicht.

Fazit: Notwehr und Nothilfe schützen diejenigen, die sich wirklich eines gegenwärtigen Angriffs erwehren müssen. Man sollte sich einfach entsprechend des Angriffs verteidigen, also das mildeste Mittel wählen, das aber ausreichend Schutz in der jeweiligen Situation bietet. Für den Fall, dass man als unbeteiligter Dritter das Geschehnis beobachtet, kann man, wenn die Grundsätze der Notwehr berücksichtigt werden, dem Angegriffenen zu Hilfe eilen.

Text: Reitmaier Rechtsanwälte